Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZR 275/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.422.913,42 € (= 12.562.126,75 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Es wird klargestellt, daß die Verurteilung zur Zahlung sich auf die Zahlungseingänge bis Juni 1998 bezieht und daher die Abtretung erst für die Zeit ab 1. Juli 1998 Wirkung entfaltet.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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