Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.09.2001 – IX ZR 274/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 120.465,95 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Die Auslegung der Bürgschaftsurkunde durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unstreitige Umstände außerhalb der Urkunde durfte es berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895, 897 m.w.Nachw.). Etwa verbleibende Auslegungszweifel gehen zu Lasten der Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 aaO). Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).
Kreft Stodolkowitz Kirchhof Ganter Kayser
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO, § 565a ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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