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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.04.2005 – IX ZR 271/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2001 wird angenommen, soweit der Anschlußberufung stattgegeben worden ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zur Annahme 102.258,38 € (200.000 DM), für die Zeit danach 5.000 €.

Gründe

Die Revision wirft, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 ZPO a.F.). Die auf Anweisung der Gemeinschulderin erfolgte Zahlung der G. & Co. an die Beklagte gilt anfechtungsrechtlich als Leistung der Gemeinschuldnerin, so daß der Betrag von 200.000 DM - nicht nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit in dieser Höhe - zurückzugewähren ist. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 565a ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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