Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZR 268/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. September 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 306.775,12 € (= 600.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat zutreffend Pferde und Hotelinventar als Zubehör des Grundstücks angesehen. Die Revision hat daher unabhängig davon, ob das Teilurteil verfahrensfehlerfrei erlassen worden ist, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 268/01 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten