Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.11.2004 – IX ZR 267/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 20.802,22 €.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Wert der Farm in Kanada bei dem im Rahmen der Schadensermittlung gebotenen Gesamtvermögensvergleich außer Betracht gelassen, weil es der Liegenschaft keinen wesentlichen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat. Selbst wenn dies unzutreffend sein sollte, handelt es sich nicht um einen "Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung".
Da das Berufungsgericht für sämtliche denkbaren Alternativen eine Pflichtverletzung der Beklagten und einen Schaden der Klägerin bejaht hat, war es folgerichtig, die Eigentumsverhältnisse an dem "verschenkten" Grundstück nach kanadischem Recht offenzulassen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 267/03 entschieden?“