Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.12.2003 – IX ZR 267/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 235.194,27 (460.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Die erst mit der vollständigen Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den Käufer in Lauf gesetzte Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1995 - V ZR 234/94, NJW 1996, 586, 587) ist durch die Erhebung der Wandelungsklage rechtzeitig unterbrochen worden. Schon deshalb konnte das Nichterheben der Verjährungseinrede für den Ausgang des Wandelungsprozesses nicht ursächlich werden. Im übrigen ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von dem arglistigen Verschweigen eines Mangels ausgegangen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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