Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.11.2004 – IX ZR 266/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. November 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 21.937,32 €.
Gründe
Die Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls fehle es an der Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden, weil aus einem gegen Schlosser erwirkten Titel nicht erfolgreich hätte vollstreckt werden können und im Zeitpunkt der Titulierung die einjährige Anfechtungsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre, läßt keinen Zulassungsgrund erkennen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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