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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.11.2003 – IX ZR 265/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert sämtlicher Instanzen wird auf 100.000 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:4) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:9) (cid:1)(cid:10) (cid:5)(cid:12) (cid:11)(cid:9) (cid:5) (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Damit erledigt sich die Streitwertbeschwerde vom 25. Juli 2000 gegen die Wertfestsetzung erster Instanz.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Wertfestsetzung beruht der Höhe nach auf den Angaben Seite 7 bis 11 der Klagschrift mit einer schadenswirksamen steuerlichen Mehrbelastung aus den Jahren 1989 bis 1993 (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen) von zusammen 216.517,73 DM. Durch entgangene Verlustvorträge, höhere Abschreibungen und weitere Zinsen erhöht sich dieser Schaden für die Jahre 1994 bis 1996 nochmals um einen geschätzten Betrag. Daraus ergibt sich bei bezifferten Anträgen der Klage von 51.512,52 DM und einem angemessenen Feststellungsabschlag für den übersteigenden Gesamtschaden der oben festgesetzte Betrag von 100.000

(cid:13)

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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