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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 262/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. November 2003 wird in Höhe von 59.347,48 € nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1997 (Leistungen an die Gesellschafterin B. ) zugelassen; im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird insoweit auf 245.158,32 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat nur insoweit Erfolg, als das Guthaben auf das Konto der Gesellschafterin B. gelangt ist (116.073,58 DM = 59.347,48 €). Im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 2

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensverstöße gegen Hinweis- und Belehrungspflichten liegen nicht vor. Der Kläger hat in den Vorinstanzen zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO substantiiert vorgetragen. Jedenfalls ab Zugang der prozessleitenden Verfügung des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 4. März 2003 war hinreichend klar, dass der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung durch die Schuldnerin entscheidungserheblich werden konnte. Damit drängte es sich auf, dass es im Falle der Bejahung der Zahlungsunfähigkeit auf die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO - insbesondere auf die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis - ankommen würde. Dies erschließt sich unmittelbar aus der Lektüre der Vorschrift und bedurfte keines gesonderten Hinweises durch das Berufungsgericht.

Randnummer 3

2. Aus dem die Beweiswürdigung zu den subjektiven Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO abschließenden Satz des Berufungsurteils kann nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz die Darlegungs- und Beweislast in einer Weise verkannt hat, welche das Einschreiten des Revisionsgerichts erfordert.

Randnummer 4

3. Die Bestimmung des Anfechtungsgegners durch das Berufungsgericht wirft in Bezug auf die Umbuchung des Guthabens auf das im Soll geführte Girokonto der Schuldnerin ebenfalls keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Grundsatzfrage auf und steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 5. April 2004 (IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 934). Der Vorgang ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte in der materiellen Insolvenz der Schuldnerin zu Lasten der Gläubigergesamtheit ein dem Insolvenzbeschlag unterliegendes bereitgestelltes Kontoguthaben dazu genutzt hat, das eigene Ausfallrisiko herabzusetzen. Dies kann im Verhältnis zur Insolvenzmasse Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung auslösen. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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