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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZR 262/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.547,80 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das Berufungsgericht hat weder den Verhandlungsgrundsatz verkannt - nämlich übersehen, dass sich der Kläger (auch hilfsweise) das Vorbringen des Beklagten zu eigen machen und damit seine Klage schlüssig machen kann - noch hat es durch Übergehen unstreitig gewordenen Sachvortrags den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Selbst mit dem Vortrag, dass R. eine Veräußerungsvollmacht der Bucheigentümer K. besessen habe, ist die Klage nicht schlüssig.

Randnummer 3

Der Kläger konnte selbst im Falle einer Veräußerungsvollmacht R. nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Eigentümer werden, weil es den Kaufgegenstand als selbstständige Parzelle nicht gab und auch nie geben konnte. Wäre der Kläger aber Eigentümer geworden, hätte er keinen Schaden erlitten; denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zu einem Aufhebungsvertrag nicht mehr gekommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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