Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.02.2005 – IX ZR 259/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. September 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 170.853,10 € (334.159,62 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Soweit der Kläger zu 2 seine Forderung an Steuerberater R. abgetreten hat (20.131,46 DM nebst 9,75 % Zinsen ab 1. August 2000) und den Rechtsstreit insoweit nunmehr in gewillkürter Prozeßstandschaft für den Zessionar weiterführen will, wird er seinen Antrag auf Zahlung an den Zessionar umzustellen haben (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 1999 - VI ZR 101/98, ZIP 1999, 927, 928).
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 259/01 entschieden?“