Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZR 253/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 296.549,29 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erscheint jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob der Kläger einen Mietvertrag mit den Brüdern S. abschließen wollte, als möglich und hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO. Sie ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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