Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.10.2014 – IX ZR 250/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. September 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 39.004,26 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dass auch der in einem formularmäßig abgefassten Mahnschreiben enthaltene Hinweis, bei Nichtzahlung würden Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, einen unmittelbaren Vollstreckungsdruck auslösen kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 9). Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft und verneint.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Zitierte Vorschriften
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