Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 25/99
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 120.181,19 DM [BU S. 19].
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Die Auslegung des Franchisevertrages durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage dieser Auslegung genügt die vom Beklagten zu 2) im Schreiben vom 23. April 1990 erteilte Belehrung.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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