Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 25/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2000 wird angenommen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Streitwert für das Revisionsverfahren:
a) 366.525,39 Euro (= 716.861,36 DM) bis zum 16. Dezember 2004 b) 50.531,57 Euro (= 98.831,16 DM) ab dem 16. Dezember 2004
Gründe
Die Revision des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beklagte ist zur Rückzahlung der Vergütung verpflichtet, die er als Nachlaßpfleger erhalten hat. Er hat seinen Vergütungsanspruch verwirkt. Seit er hinsichtlich angeblich zu Lebzeiten der Erblasserin erbrachten Beratungsleistungen (Abschnitt II der Klage) nur wegen eines Betrages von 259.270,20 DM Revision eingelegt hat, steht rechtskräftig fest, daß er mindestens (459.236 DM – 259.270 DM =) 199.965,80 DM veruntreut hat. Schon dies rechtfertigt es, dem Beklagten jeglichen Vergütungsanspruch zu versagen, insbesondere auch deshalb, weil jegliche Leistungen, die der Beklagte seiner Darstellung nach in den Jahren 1987/1988 für den Nachlaß erbracht hat, dadurch entwertet worden sind, daß die Kläger einen langwierigen Rechtsstreit führen mußten, um die Rückzahlung dieses Betrages zu erzwingen. Noch durch seinen Klagabweisungsantrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 19. September 2000 wollte der Beklagte erreichen, das veruntreute Geld behalten zu dürfen. Außerdem mußten die Erben auch die sonstige Amtsführung des Beklagten aufwendig überprüfen lassen, was bis heute nicht abgeschlossen ist.
Der Beklagte ist außerdem zur Rückzahlung derjenigen unrechtmäßig dem Nachlaß entnommenen Beträge verpflichtet, die er mit den nachträglich auf den 15. Juli 1987 datierten Rechnungen über angeblich noch zu Lebzeiten der Erblasserin erbrachte Steuerberaterleistungen - hier: Erstellung zweier Gutachten zu den Themen "Errichtung einer Stiftung" und "Vermögensverwaltung" - zu rechtfertigen versucht hat. Auch insoweit enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten.
Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht.
Fischer Raebel Neškovi(cid:1)
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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