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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.10.2004 – IX ZR 249/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2001 wird nicht angenommen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.427,70 € (63.423,06 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Schon vor Abschluß des Vergleichs bestand kein Streit mehr darüber, daß der Kaufvertrag vom 18. Dezember 1996 nicht durchgeführt werden sollte. Es ging lediglich noch darum, ob der Käufer mit seinem neuen Angebot zum Zuge kommen konnte.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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