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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZR 248/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 159.057,59 € (311.089,60 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Gesellschafterversammlung vom 27. Februar 1993 ist die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 15. März 1993 durch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Die weiteren gegen die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Fischer Neškovi(cid:1) Vill

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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