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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZR 247/98

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 1998 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88 (1 Mio. DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Selbst wenn man annehmen wollte, daß infolge der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (vgl. BGHZ 146, 341 ff) eine Einstandspflicht der Beklagten wirksam begründet wurde, bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger die Inanspruchnahme der Hauptschuldnerin endgültig ausgeschlossen hat. Soweit dem die Klausel in den Haftungserklärungen vom 5. Oktober 1992 entgegenstehen sollte, ist sie gemäß § 9 AGBG unwirksam.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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