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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2008 – IX ZR 245/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Rüge, die sich in einer Wiederholung der Revisionsbegründungsschrift erschöpft und sich mit der Urteilsbegründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt, geprüft und sie für nicht begründet erachtet.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist geschehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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