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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.03.2011 – IX ZR 243/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst wurde (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Davon abgesehen wird ein konkreter Gehörsverstoß nicht dargelegt.

Randnummer 2

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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