Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.03.2011 – IX ZR 243/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst wurde (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Davon abgesehen wird ein konkreter Gehörsverstoß nicht dargelegt.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
Zitierte Vorschriften
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