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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZR 243/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte zu 2 - in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter - 1/5 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat die Klägerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 306.996,71 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das Verhältnis zwischen dem Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter persönlich wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (§ 60 InsO) und dem Schadensersatzanspruch gegen die Masse ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2005 (IX ZR 115/01, ZIP 2006, 194) im Grundsätzlichen geklärt. Für die Klägerin ergeben sich hieraus gegenüber der Entscheidung des Berufungsgerichts keine Vorteile. Der Zeuge L. hat den Einlagerungsvertrag unstreitig an dem Beklagten zu 2 vorbei für seine in Gründung begriffene Gesellschaft (d. GmbH) geschlossen und die Lagerkosten für diese Gesellschaft in Rechnung gestellt. Als Erfüllungsgehilfe des Insolvenzverwalters ist er insoweit nicht tätig geworden. Davon abgesehen zeigt keine der beiden Nichtzulassungsbeschwerden eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einen anderen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangen würde.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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