Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.03.2002 – IX ZR 242/99
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf (77.614,50 DM =) 39.683,52 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Die Schadensersatzforderung wegen der angeblich fehlerhaften Beratung ist insgesamt verjährt, weil dieser Anspruch in dem Mahnbescheid vom 27. November 1996 unter Nr. 1 nicht in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Die Vorlage des Entwurfes der Bilanz an Mitarbeiter des Finanzamtes Altenkirchen im Rahmen der Betriebssonderprüfung war nicht pflichtwidrig (vgl. §§ 97, 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO). Überdies fehlt dem Kläger insoweit die Aktivlegitimation. Der Anspruch wird von der "Abtretungserklärung" (GA 21) nicht erfaßt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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