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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZR 24/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.650.000 DM, davon 150.000 DM für den Feststellungsantrag (entsprechend § 148 KO).

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Insbesondere war das Sanierungskonzept der Beklagten von

vornherein erkennbar ungeeignet, weil es einseitig auf einem weit überhöhten Forderungsverzicht der Treuhandanstalt aufbaute.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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