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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – IX ZR 24/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113.896,58 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

1. Auf die Auslegung des § 144 Abs. 1 InsO kommt es nicht an. Die Verrechnung war gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO von vorneherein unwirksam, ohne dass es der Anfechtung einer wirksam gewordenen Verrechnung bedurft hätte. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten war demzufolge zu keinem Zeitpunkt erloschen.

Randnummer 3

2. Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO lagen nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht vor. Durch die Kreditverlängerung für die Beklagte ist nicht unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung für die Verrechnung der Gutschriften auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin in deren Vermögen gelangt.

Randnummer 4

Die Annahme eines Bargeschäfts wäre zudem mit den Grundsätzen der Gläubigergleichbehandlung offensichtlich unvereinbar (vgl. Lwowski/ Wunderlich, WM 2004, 1511, 1517). Das ist nicht klärungsbedürftig.

Randnummer 5

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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