Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZR 24/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 154.821,04 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Fragen der Auslegung des § 202 Abs. 1 Fall 2 BGB a.F., der im neuen Recht keine Entsprechung findet, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift waren überdies nicht erfüllt. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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