Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 239/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.482,71 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Welche Pflichten den Rechtsanwalt bei der Ermittlung des rechtlich erheblichen Sachverhalts treffen, ist höchstrichterlich geklärt (BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, WM 1998, 1542, 1544; v. 7. Juli 2002 - IX ZR 209/00, WM 2002, 1077 f; v. 22. September 2005 - IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2199). Die An-
wendung des Rechts auf den konkreten Sachverhalt verantwortet der Tatrichter. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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