Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.01.2002 – IX ZR 238/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.200.000 DM (= 613.550,26 €).

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Feststellungen des Tatrichters werden durch die Rügen der Revision nicht erschüttert. Bis der von der Gesellschafterversammlung am 29. September 1994 beschlossene Verkauf des Betriebs oder der Geschäftsanteile verwirklicht werden konnte, mußte der Betrieb der späteren Gesamtvollstrekkungsschuldnerin möglichst zweckmäßig fortgeführt werden. Zur Überbrückung war die Kreditverlängerung nötig, die durch die hier bestellte Grundschuld abgesichert wurde. Daß der Geschäftführer G. der Schuldnerin und die Vertreter der Beklagten am 24. Oktober 1994 noch ernsthaft mit einem Gelingen der Verkaufsbemühungen rechneten, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 238/99 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten