Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Ergänzungsurteil vom 14.01.2010 – IX ZR 237/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Randnummer 1
Im Urteil vom 5. November 2009 ist versehentlich nicht über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden worden. Auf Antrag des Beklagten wird das Urteil um die notwendige Kostenentscheidung ergänzt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, der in der Hauptsache unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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