Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.12.2003 – IX ZR 234/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.992,78 (125.159 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Verneinung der Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO hält sich im Rahmen einer möglichen tatrichterlichen Würdigung.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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