Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZR 233/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Juli 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 332.364,26 € (650.048,00 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Zweifel an einem Schaden der Gemeinschuldnerin; denn eventuelle Ansprüche des Mandanten gegen Dritte lassen den Schaden nicht entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948 m.w.N.). Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO, § 565a ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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