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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZR 233/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 185.360,10 DM (= 94.773,11 €) festgesetzt.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Eine eingeschränkte Flugzeugführererlaubnis - nur eine solche wäre auch nach dem Gutachten von Prof. Campbell in Betracht gekommen - war, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 1995 unangegriffen dargelegt hat, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23. August 1990 im deutschen Recht nicht vorgesehen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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