Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – IX ZR 230/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klage war, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, unschlüssig. Der Sachvortrag, mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erstmals schlüssig eine möglicherweise schadensbegründende Pflichtverletzung vorgetragen wurde, hat das Berufungsgericht gemäß § 296a, 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Durchgreifende Zulassungsgründe hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.
Zudem war die Klage auch nach diesem neuen Vortrag nicht schlüssig. Es fehlte jedenfalls an der ausreichend konkreten Darlegung eines Schadens. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts ist zutreffend.
Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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