Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZR 23/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 98.897,39 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil steht nicht in Widerspruch zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde erörterten einschlägigen Urteilen des Senats. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2005 - 9 O 43/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2006 - 5 U 144/05 -
Zitierte Vorschriften
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