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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZR 229/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. November 2006 wird zugelassen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3.520 Euro verurteilt worden ist.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs des Klägers aus § 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der Anspruch des Klägers hat Vorrang gegenüber einem etwaigen Anfechtungsanspruch des Beklagten aus §§ 130, 131 InsO, weil die Zahlung mit Mitteln der vom Kläger verwalteten Masse erfolgte, nicht mittelbar mit Mitteln der vom Beklagten verwalteten Masse. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nach dem Senatsurteil vom 15. November 2007 (IX ZR 194/04, z.V.b. in BGHZ) nicht mehr.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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