Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.06.2004 – IX ZR 229/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 68.750 DM (= 35.151,32 €) festgesetzt (vgl. Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 9 Anm. V).
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach den Umständen ist davon auszugehen, daß sich der Rückgewähranspruch von 125.000 DM auf die titulierte Hauptforderung bezieht (vgl. Kilger/Huber, aaO § 9 Anm. II 1).
Kreft Fischer Raebel Neškovi(cid:1) Cierniak
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
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