Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZR 228/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen nach einem Wert von 58.437,85 €.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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