Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZR 225/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.038,03 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Dass das angefochtene Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage anders beantwortet hätte als die Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f), legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Die Anwendung des Rechts auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt verantwortet der Tatrichter. Über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft der Fall nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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