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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 224/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 243.393,16 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklärungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. Januar 2004 ist möglich, sogar nahe liegend, berücksichtigt den maßgeblichen Prozessstoff und lässt keinen grundsätzlichen Verstoß gegen das Gebot interessengerechter Auslegung erkennen.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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