Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 223/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. September 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 81.050,73 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Die Sache hat entgegen der Ansicht der Beschwerde keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in anfechtbarer Art und Weise geschaffen wurde (BGHZ 169, 158, 161 Rn. 13; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZIP 2008, 1437, 1439 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 96 Rn. 24; Kübler/Prütting/ Lüke, InsO § 96 Rn. 47; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 29; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 96 Rn. 10). Von diesem Grundsatz ist das Berufungsgericht ausgegangen. Eine Rechtshandlung, die einen Tatbestand der Insolvenzanfechtung ausfüllt, ist in der angefochtenen Kündigung des Händlervertrages nicht zu sehen. Die Kündigung hat die Gläubiger nicht benachteiligt. Vielmehr hat sie erst zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs geführt (BGH, Urt. v. 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, ZIP 1997, 1839, 1844).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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