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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZR 221/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.871,03 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Randnummer 2

Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Eine derartige Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr kann sich auch unabhängig von den Darlegungen in der Nichtzulassungsbeschwerde aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen Urteils ergeben. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Begründung sich verallgemeinern lässt und eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden kann (BGHZ 159, 135, 139 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Begründung des angefochtenen Urteils von den besonderen Umständen des Einzelfalls geprägt ist und nicht verallgemeinert werden kann.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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