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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.05.2001 – IX ZR 22/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 417.537,11 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Der Senat hat eine entsprechende Anwendung des § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bereits abgelehnt (Beschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 335/98, BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 - Zahlungseinstellung 6).

Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsvoraussetzungen rechtsfehlerfrei festgestellt; die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch Gläubigerhandlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar sind (BGHZ 143, 332, 333 ff).

Zitierte Vorschriften

§ 33 ThürKO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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