Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZR 219/99
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 114.522,79 € (223.987,12 DM)
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Wäre § 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 der AGB der Klägerin in dem von der Revision vertretenen Sinne auszulegen, so wäre die Klausel gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Denn die Abtretung aller aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit dem Ziel, sämtliche Forderungen der Klägerin auch aus anderen Rechtsgeschäften zu sichern, hätte die Gemeinschuldnerin zum Vertragsbruch gegenüber ihren weiteren Vorbehaltslieferanten angehalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. März 1977 - VIII ZR 178/75, NJW 1977, 2261 f). Die in § 5 Nr. 1, 1. Satz enthaltene schuldrechtliche Freigabeverpflichtung der Klägerin gleicht eine solche Benachteiligung der anderen Vorbehaltslieferanten nicht aus. Deren schutzwürdige Interessen würden nur durch eine dinglich wirkende Freigaberegelung berücksichtigt (BGHZ 72, 308, 310 f; BGH, Urteil vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1669 unter II. 1. b) aa); vom 8. Dezember 1998 - XI ZR 302/97, WM 1999, 126, 127). Im übrigen soll auch die schuldrechtliche Freigabeverpflichtung nur eingreifen, wenn sämtliche Forderungen der Klägerin zuzüglich eines Sicherheitszuschlages abgesichert sind.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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