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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZR 218/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Satz 1 der Urteilsformel des am 15. Mai 2003 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO berichtigt und wie folgt neu gefaßt:

"Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. August 2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz insgesamt der Beklagten auferlegt und die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinander aufgehoben werden."

Gründe

Entgegen der beratenen und verkündeten Fassung sowie abweichend von IV der Urteilsgründe fehlt in der Formel des schriftlich abgesetzten Urteils die Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auf die Beklagte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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