Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZR 217/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.564,54 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Das Berufungsurteil wird allein schon durch den Umstand getragen, dass die Kläger das anwaltliche Angebot St.'s vom 12. Februar 1998 zur notariellen Beurkundung einer an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Übertragungspflicht nicht aufgegriffen haben (Berufungsurteil Seite 22/23). Die von der Beschwerdebegründung genannten weiteren Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich.

Randnummer 2

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nicht nach dem behaupteten Gesamtschaden der Kläger, sondern nur nach ihrem Interesse an einer formwirksamen Verpflichtung St.'s zur Übertragung von Teilgeschäftsanteilen im Nennwert von je 10.000 DM nach Maßgabe der im Schriftwechsel vom 6. März/11. April 1996 genannten Voraussetzungen, der die Gesellschaft nach § 17 Abs. 1 GmbHG bereits zugestimmt hatte. Hierzu sind die Festsetzungen der Vorinstanzen unwidersprochen geblieben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 17 GmbHG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 217/04 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten