Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.07.2009 – IX ZR 214/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4,3 Mio. € festgesetzt.
Gründe
Eine Erhöhung des in Anlehnung an die unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts auf bis zu 4,3 Mio. € festzusetzenden Streitwerts kann entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht darauf gestützt werden, dass die vorliegende Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien Bedeutung erlangen kann.
Eine Streitwerterhöhung käme allenfalls in Betracht, falls das Senatsurteil Auswirkungen auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche aus demselben Rechtsgrund hätte (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728). In vorliegender Sache wurde lediglich die auf die Behauptung einer steuerlichen Fehlberatung gestützte Klage abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu dem aus der Klageerhebung hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Beklagten ergeben könnten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 214/07 entschieden?“