Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – IX ZR 209/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.243,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision dargelegt. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Rechtssätzen ausgegangen. Insbesondere ist es bei der Abgrenzung der haftungsausfüllenden Kausalität von möglichen Zurechnungsfragen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Frage, ob der Mandant des Beklagten ohne den angenommenen Beratungsfehler die Vergabe des ausgeschriebenen Forstes an sich hätte durchsetzen können, betrifft keine Reserveursache.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 209/07 entschieden?“