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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.03.2011 – IX ZR 207/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 585.074 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze hinsichtlich des Streitgegenstandes im Anwaltshaftungsprozess nicht in einer grundlegenden, eine Wiederholungsgefahr begründenden Weise verkannt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit einer Streitverkündung stehen neben der Annahme einer Pflichtverletzung durch das Nichtbetreiben des Verfahrens gegen die zuvor mandatierte Rechtsanwältin, obwohl der erforderliche Kostenvorschuss den Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Im Übrigen war der Vorwurf, das von den Beklagten gegen die M. betriebene Verfahren sei aussichtslos gewesen, durch die vom Kläger hierauf bezogene Berufungsrücknahme entfallen, so dass eine etwaige fehlerhafte Anwendung der Grundsätze über den Streitgegenstand einzelfallbezogen erscheint und keine verallgemeinerungsfähige Bedeutung aufweist.

Randnummer 3

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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