Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.11.2004 – IX ZR 207/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2002 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 40.141,60 € (78.510,14 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Im Rechtsstreit mit der Raiffeisenbank sind die zur Aufrechnung/Verrechnung gestellten Gegenansprüche - soweit sie bestehen sollten - nicht nach § 322 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil das Berufungsgericht sie im Ausgangsprozeß nicht sachlich beschieden hat (BGH, Urt. v. 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769, 2770; Beschl. v. 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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