Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.05.2013 – IX ZR 203/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 21. Februar 2013 (IX ZR 32/12, WM 2013, 568 Rn. 13 ff) entschieden, dass zu den gleichgestellten Forderungen im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO grundsätzlich auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230), gehören. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht mehr.
2. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet auch auf kurzfristige Überbrückungsdarlehen Anwendung (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14).
3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 203/11 entschieden?“