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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZR 203/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.647,52 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); die ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 2

Die Klage scheitert selbst dann, wenn man die Beklagte als Leistungsempfängerin ansieht: bereicherungsrechtlich an § 814 BGB, anfechtungsrechtlich an § 143 Abs. 2 InsO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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